11. Newsletter — 09/2020
Update Rechtsprechung
In unserem aktuellen Newsletter stellen wir Ihnen drei praxisrelevante Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vor. Das erste Urteil zum Thema Schmähkritik - mit entsprechend emotional aufgeladenem Sachverhalt - erging Ende 2019, wurde aber erst in diesem Jahr in voller Länge veröffentlicht. Die weiteren Urteile stammen aus 2020. Im Überblick:
I. Verhaltensbedingte Kündigung wegen angeblicher Schmähkritik - Meinungsfreiheit
Schmähkritik als verhaltensbedingter Kündigungsgrund genießt nicht den Schutz der Meinungsfreiheit. Es handelt sich jedoch nur dann um Schmähkritik, wenn jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und ein Sachbezug fehlt (BAG, Urteil vom 05.12.2019, Az. 2 AZR 240/19).
II. Außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamts
Nach § 174 Abs. 5 SGB IX kann eine außerordentliche Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 S. 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts erklärt wird (BAG, Urteil vom 27.02.2020, Az. 2 AZR 390/19).
III. Kriterien für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
Bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG steht den Tatsachengerichten nach § 287 Abs. 1 ZPO ein weiter Ermessensspielraum zu (BAG, Urteil vom 28.05.2020, Az. 8 AZR 170/19).