In unserem aktuellen Newsletter informieren wir Sie über drei wichtige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem III. und IV. Quartal 2019, die bisher nur als Pressemitteilung veröffentlicht sind. Im Überblick:
I. Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Ausschlussfrist genügt nicht dem Nachweisgesetz
Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen genügt nicht, um eine Ausschlussfrist nachzuweisen. Auch ein sog. qualifizierter Nachweis reicht nicht aus (BAG, Urteil vom 30.10.2019, Az. 6 AZR 465/18, Pressemitteilung Nr. 36/19).
II. Kein Urlaub in Freistellungsphase der Altersteilzeit
Ein Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von seiner Arbeitspflicht entbunden ist, hat keinen Anspruch auf Erholungsurlaub (BAG, Urteil vom 24.09.2019, Az. 9 AZR 481/18, Pressemitteilung Nr. 30/19).
III. Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung
Wird ein Arbeitnehmer 22 Jahre nach der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erneut bei demselben Arbeitgeber eingestellt, ist das in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG geregelte Verbot der sachgrundlosen Befristung nach einer Vorbeschäftigung in verfassungskonformer Auslegung regelmäßig nicht anzuwenden (BAG, Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 452/17, Pressemitteilung Nr. 29/19).
Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (A1) auf Grundlage der EU-Verordnung Nr. 883/2004 vom 29. April 2004
Dienstreisen ins Ausland gehören für viele Arbeitnehmer wie auch Selbstständige zum Arbeitsalltag. Was schon lange gilt, wird nach unserer Wahrnehmung zunehmend öfter und strenger kontrolliert, es drohen empfindliche Geldbußen. Zeit also für ein kurzes Fresh-Up:
Sommer, Sonne, Urlaubszeit – Newsletter zum Urlaubsrecht
In unserem aktuellen Newsletter stellen wir Ihnen wichtige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zum Urlaubsrecht aus dem I. Quartal 2019 vor. Ein Überblick:
I. Urlaubsanspruch darf in Elternzeit gekürzt werden
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. Diese Vorschrift steht im Einklang mit dem Unionsrecht (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 362/18, Pressemitteilung Nr. 16/19).
II. Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub
Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Dem Arbeitnehmer steht daher kein Urlaubsanspruch für Jahre zu, in denen er sich vollständig im unbezahlten Sonderurlaub befindet (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17, Pressemitteilung Nr. 15/19).
Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen. Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Einem Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss der Arbeitgeber nicht stattgeben. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, Az. 4 Sa 73/18, nicht rechtskräftig).
In unserem neuen Newsletter informieren wir über aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus dem III. Quartal 2018. Drei wichtige Entscheidungen, die bisher nur als Pressemitteilungen vorliegen, fassen wir auf einen Blick für Sie zusammen.
I. Kein Verwertungsverbot bei rechtmäßiger offener Videoüberwachung
Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zu Lasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist (BAG, Urteil vom 23.08.2018, Az. 2 AZR 133/18, Pressemitteilung Nr. 40/18).
Eine vom Arbeitgeber formulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzverbot und ist insgesamt unwirksam (BAG, Urteil vom 18.09.2018, Az. 9 AZR 162/18, Pressemitteilung Nr. 43/18).
III. Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verzugspauschale
Als spezielle arbeitsrechtliche Regelung schließt § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB aus (BAG, Urteil vom 25.09.2018, Az. 8 AZR 26/18, Pressemitteilung Nr. 46/18).