Mit dem Fokus auf neuere Rechtsprechung und aktuelle Gesetzgebung haben wir die arbeitsrechtlichen Entwicklungen der letzten Monate für Sie gesichtet und in Kurzform zusammengestellt. Wir wünschen gute Lektüre und freuen uns über ein Feedback.
I. Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt (BAG, Urteil vom 18.06.2026, Az. 2 AZR 213/25).
II. Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung
Kirchliche Arbeitgeber dürfen die Kirchenzugehörigkeit zur Einstellungsvoraussetzung machen, wenn sie für die konkrete Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung ist, wobei dem kirchlichen Selbstverständnis besonderes Gewicht beizumessen ist (BAG, Urteil vom 21.05.2026, Az. 8 AZR 194/25).
III. Wirksamkeit einer Freistellungsklausel - Widerruf der Dienstwagennutzung
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freizustellen, ist unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt (BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 108/25).
Der Hinweisgeberschutz gem. § 36 HinSchG greift nicht schon dann ein, wenn der Hinweisgeber geltend macht, die benachteiligende Handlung oder Unterlassung beruhe auf dem Umstand, dass er Kenntnis von einem Verstoß nach § 2 HinSchG erlangt habe. Erforderlich ist vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Benachteiligung und Meldung bzw. Offenlegung.
Arbeitnehmer in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG oder in einem Kleinbetrieb nach § 23 Abs. 1 KSchG haben keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG (BAG, Urteil vom 04.12.2025, Az. 2 AZR 51/25).
V. Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte
Die Wirksamkeit einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Pflicht des Arbeitnehmers, gleichzeitig bei einer Anzeige einer Dienstverhinderung auf etwaige dringliche Arbeiten hinzuweisen, ist anhand § 307 Abs. 1 BGB zu beurteilen. Eine solche Regelung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, weil ihm während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit die Pflicht auferlegt wird, auch auf solche „etwaige dringliche Arbeiten“ hinzuweisen, die der Arbeitgeber kennt bzw. nach Mitteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unschwer selbst ermitteln kann (LAG Baden-Württemberg, Teilurteil vom 19.02.2026, Az. 8 Sa 25/25).
Äußert ein Arbeitnehmer in einem Betrieb gut hörbar „Deutschland den Deutschen, Ausländer raus“, kann das eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung sein, obwohl die Äußerung im privaten Rahmen grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Äußerung am Arbeitsplatz kann ein an sich wichtiger Grund zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung sein. Regelmäßig ist eine Kündigung ohne vorherige einschlägige Abmahnung jedoch unverhältnismäßig. Dem Arbeitnehmer ist angesichts der schwierigen Abgrenzung der Frage, welche Äußerungen im privaten Lebensbereich und im öffentlichen Meinungskampf grundrechtlich als Meinungsäußerung geschützt sind, jedoch während der Arbeit im Betrieb zu unterlassen sind, durch den Ausspruch einer Abmahnung zu verdeutlichen, dass er durch solche Äußerungen im Betrieb seinen Arbeitsplatz gefährdet (LAG Bremen, Urteil vom 09.12.2025, Az. 1 SLa 7/25).
Mit vier höchstrichterlichen Entscheidungen aus dem 1. Halbjahr 2025 möchten wir Sie informiert halten. Die Fragen, ob Gewerkschaften ein digitales Zugangsrecht zum Betrieb haben und ob der befristete Arbeitsvertrag eines in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmers automatisch entfristet, könnten bei den Betriebsratswahlen im nächsten Jahr eine Rolle spielen. Gut, dass das BAG hier Klarheit geschaffen hat. Auf individualvertraglicher Ebene wurden die Fragen geklärt, ob die Entgeltabrechnung digital sein darf und welcher Zeitraum für unterlassenen Zwischenverdienst eines gekündigten Arbeitnehmers maßgeblich ist. Wir wünschen Ihnen interessante Lektüre!
I. Digitales Zugangsrecht einer Gewerkschaft zum Betrieb
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Arbeitnehmer zum Zwecke der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az. 1 AZR 33/24).Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Arbeitnehmer zum Zwecke der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az. 1 AZR 33/24).
II. Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds - Benachteiligungsverbot
Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrages als Schadensersatz (BAG, Urteil vom 18.06.2025, Az. 7 AZR 50/24).
III. Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen (§ 108 Abs. 1 S. 1 GewO). Diese Pflicht kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az. 9 AZR 48/24).
IV. Unterlassener Zwischenverdienst während der Kündigungsfrist regelmäßig nicht böswillig
Befindet sich ein Arbeitgeber nach Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug, schuldet er die Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Arbeitnehmer nur anrechnen lassen, wenn er wider Treu und Glauben untätig geblieben ist. Legt der Arbeitgeber nicht dar, dass ihm die Erfüllung des auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs unzumutbar gewesen wäre, besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderes Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen (BAG, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24).
(Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie)
Seit 01.01.2025 ist der digitale Arbeitsvertrag endlich möglich. Nach massiver Kritik am Schriftformerfordernis für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen wurde das Nachweisgesetz im vergangenen Herbst angepasst. Diese wie weitere arbeitsrechtlich relevante Änderungen, die das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz mit sich bringt, haben wir für Sie kurz zusammengefasst:
Mit unserer Auswahl höchstrichterlicher Rechtsprechung möchten wir Ihren Blick auf die Themen Zustellung, Schadensersatz nach DSGVO sowie die urlaubsrechtlichen Folgen bei aufeinanderfolgenden mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten lenken. Wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragt haben sollten, beachten Sie bitte auch unseren Hinweis am Ende des Newsletters auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Fristeinhaltung. Ein praxisrelevanter Mix - wir wünschen wieder einmal gute Lektüre!
I. Anscheinsbeweis für Kündigungszugang bei Einwurf-Einschreiben
Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutsche Post AG Briefe zu den dienstüblichen Zeiten zustellen (BAG, Urteil v. 20.06.2024, Az. 2 AZR 213/23).
II. Anforderungen an die Darlegung eines immateriellen Schadens i. S. d. DSGVO
Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus (BAG, Urteil v. 20.06.2024, Az. 8 AZR 124/23).
III. Entstehung von Urlaubsansprüchen während eines Beschäftigungsverbots - Beschäftigungsfiktion
§ 24 S. 2 MuSchG, demzufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann, steht auch einem Verfall solcher Urlaubsansprüche entgegen, die während mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind (BAG, Urteil v. 20.08.2024, Az. 9 AZR 226/23).
In unserem neuen Newsletter informieren wir Sie über zwei Entscheidungen des BAG zur Anpassung der Vergütung bei Aufstockung der Arbeitszeit von Teil- auf Vollzeit und digitalen Bereitstellung von Bewerbungsunterlagen bei Einstellungen. Außerdem servieren wir Ihnen eine Entscheidung des LAG Saarland zur Vergütung von Überstunden in von einem Zeiterfassungssystem automatisch abgezogenen Pausen. Zusammenfassung der Leitsätze:
I. Anpassung der Vergütung bei Aufstockung der Arbeitszeit
Sowohl bei einer Verkürzung als auch bei einer Verlängerung der Arbeitszeit überlässt das Gesetz die Anpassung der Vergütung den Arbeitsvertragsparteien. Können sich die Arbeitsvertragsparteien bei der Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeit nicht über die Vergütung einigen, wird der Arbeitsvertrag insoweit lückenhaft. Die Vergütung ist durch ergänzende Vertragsauslegung zumindest quotal entsprechend der Arbeitszeiterhöhung anzupassen (BAG, Urteil v. 13.12.2023, Az. 5 AZR 168/23).
II. Einsicht des Betriebsrats in digitale Bewerbungsunterlagen bei Zustimmung zur Einstellung ausreichend
Führt der Arbeitgeber den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durch, genügt er seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes Einsichtsrecht gewährt (BAG, Beschluss v. 13.12.2023, Az. 1 ABR 28/22).
III. Überstunden in Pausen - Darlegungs- und Beweislast
Arbeiten während festgelegter Pausenzeiten können Über- und Mehrarbeitsstunden sein. Für die Überstunden und deren Anordnung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Pausenzeiten können durch ein Arbeitszeiterfassungssystem automatisch abgezogen werden (LAG Saarland, Urteil v. 29.11.2023, Az. 2 Sa 82/21).