Arbeitsrecht

Mandanteninformation über bevorstehende Neuregelungen im Arbeits- und Sozialrecht während der COVID-19-Epidemie


Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) hat einen Referentenentwurf zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze vorgelegt (vgl. COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG). Es wird erwartet, dass der Referentenentwurf noch diese Woche verabschiedet und dessen Regelungen unverzüglich in Kraft treten werden. Bereits in der parlamentarischen Abstimmungsphase ist das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BT-Drucksache 19/17740). Nachstehend finden Sie einen Überblick über die Neuregelungen und weiteren Empfehlungen:


1. Verlängerung der Klagefrist für Kündigungsschutzklagen

Die aus arbeitsrechtlicher Sicht wichtigste Änderung ist die Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die bisher 3-wöchige Klagefrist wird auf 5 Wochen erhöht.

Noch offen ist, ob die Klagefrist für Befristungs- und Bedingungskontrollklagen ebenfalls prolongiert wird. Eine Regelung hierzu wird erwartet.

2. Nutzung von Videokonferenzen im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren

Mit der Neuregelung wird die Möglichkeit geschaffen, dass ehrenamtliche Richter von einem anderen Ort aus als dem Gericht an einer mündlichen Verhandlung, Beratung und Abstimmung teilnehmen. Ebenso kann das Gericht die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen per Videoübertragung auch gegenüber Parteien, Bevollmächtigten, Beiständen, Zeugen und Sachverständigen anordnen, soweit die technischen Voraussetzungen für die Bild- und Tonübertragung in zumutbarer Weise vorhanden sind. Gegen eine solche Anordnung ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von 1 Woche zulässig.

3. Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Arbeits- und Sozialgerichte können aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Öffentlichkeit ausschließen.

4. Schriftliches Verfahren

Bei Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts ohne mündliche Verhandlung wird die Entscheidungsverkündung durch die Zustellung ersetzt. Das Bundesarbeitsgericht kann nach vorheriger Anhörung das schriftliche Verfahren auch ohne Zustimmung der Parteien anordnen.

5. Tarifausschuss, Mindestlohnkommission und Heimarbeitsausschüsse

Diese Ausschüsse können unter bestimmten Voraussetzungen in Form von Video- oder Telefonkonferenzen tagen.


Der Bundestag hat am 25.03.2020 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite gem. § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellt. Diese Feststellung und deren Fortbestand ist Voraussetzung für alle vorgenannten Maßnahmen.

Alle Maßnahmen, mit Ausnahme der Änderung des Tarifvertragsgesetzes und des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns sowie des Heimarbeitsgesetzes sind zeitlich bis zum 31.12.2020 befristet.


Mussten sich die Betriebsräte bisher für die Beschlussfassung persönlich austauschen, werden nun Betriebsratsbeschlüsse per Video- oder Telefonkonferenz bis 31.12.2020 zulässig. Damit die bereits über diese Kommunikationsform gefassten Beschlüsse rechtswirksam bleiben, wird die Regelung rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten (vgl. § 129 BetrVG).


Das Maßnahmenpapier des BMAS zum einheitlichen Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 vom 16.04.2020 beinhaltet eine Zusammenfassung von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Handlungsanweisungen zum besonderen Arbeitsschutz, der spezifisch auf das Unternehmen auszurichten ist. Bei diesbzgl. Beratungsbedarf sprechen Sie uns gern an.


Beabsichtigt ist, die ausnahmsweise zulässige Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung zeitlich zu verlängern.

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung die bisherige und die aktuelle Rechtslage nur auszugsweise und verkürzt wiedergibt. Sie kann daher eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.

Für eine individuelle Rechtsberatung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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