9. Newsletter — Juni 2019
Sommer, Sonne, Urlaubszeit – Newsletter zum Urlaubsrecht
In unserem aktuellen Newsletter stellen wir Ihnen wichtige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zum Urlaubsrecht aus dem I. Quartal 2019 vor. Ein Überblick:
I. Urlaubsanspruch darf in Elternzeit gekürzt werden
Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. Diese Vorschrift steht im Einklang mit dem Unionsrecht (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 362/18, Pressemitteilung Nr. 16/19).
II. Kein gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub
Für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs bleiben Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt. Dem Arbeitnehmer steht daher kein Urlaubsanspruch für Jahre zu, in denen er sich vollständig im unbezahlten Sonderurlaub befindet (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 315/17, Pressemitteilung Nr. 15/19).
III. Kein Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage
Das BUrlG kennt keinen Rechtsanspruch auf halbe Urlaubstage oder sonstige Bruchteile von Urlaubstagen. Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG zusammenhängend zu gewähren. Einem Urlaubswunsch, der auf eine Zerstückelung und Atomisierung des Urlaubs in Kleinstraten gerichtet ist, muss der Arbeitgeber nicht stattgeben. Eine solche Urlaubsgewährung wäre nicht geeignet, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers zu erfüllen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019, Az. 4 Sa 73/18, nicht rechtskräftig).
IV. Resturlaub verfällt nicht automatisch
Zur Erinnerung: Resturlaub verfällt nicht automatisch (EuGH, Urteile vom 06.11.2018, Az. C-1619/16 und C 684/16).