Arbeitsrecht | News

21. Newsletter - Juli 2025

Mit vier höchstrichterlichen Entscheidungen aus dem 1. Halbjahr 2025 möchten wir Sie informiert halten. Die Fragen, ob Gewerkschaften ein digitales Zugangsrecht zum Betrieb haben und ob der befristete Arbeitsvertrag eines in den Betriebsrat gewählten Arbeitnehmers automatisch entfristet, könnten bei den Betriebsratswahlen im nächsten Jahr eine Rolle spielen. Gut, dass das BAG hier Klarheit geschaffen hat. Auf individualvertraglicher Ebene wurden die Fragen geklärt, ob die Entgeltabrechnung digital sein darf und welcher Zeitraum für unterlassenen Zwischenverdienst eines gekündigten Arbeitnehmers maßgeblich ist. Wir wünschen Ihnen interessante Lektüre!

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Arbeitnehmer zum Zwecke der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az. 1 AZR 33/24).Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Arbeitnehmer zum Zwecke der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Ein solches Begehren kann nicht auf eine von den Gerichten vorzunehmende Ausgestaltung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Koalitionsbetätigungsfreiheit gestützt werden (BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az. 1 AZR 33/24).

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Ein nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässig befristetes Arbeitsverhältnis endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrages als Schadensersatz (BAG, Urteil vom 18.06.2025, Az. 7 AZR 50/24).

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Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen (§ 108 Abs. 1 S. 1 GewO). Diese Pflicht kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch dadurch erfüllen, dass er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (BAG, Urteil vom 28.01.2025, Az. 9 AZR 48/24).

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Befindet sich ein Arbeitgeber nach Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist im Annahmeverzug, schuldet er die Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist. Nicht erzielten anderweitigen Verdienst muss sich der Arbeitnehmer nur anrechnen lassen, wenn er wider Treu und Glauben untätig geblieben ist. Legt der Arbeitgeber nicht dar, dass ihm die Erfüllung des auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs unzumutbar gewesen wäre, besteht für den Arbeitnehmer keine Pflicht, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist ein anderes Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen (BAG, Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24).

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Mandanteninformation zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024

Seit 01.01.2025 ist der digitale Arbeitsvertrag endlich möglich. Nach massiver Kritik am Schriftformerfordernis für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen wurde das Nachweisgesetz im vergangenen Herbst angepasst. Diese wie weitere arbeitsrechtlich relevante Änderungen, die das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz mit sich bringt, haben wir für Sie kurz zusammengefasst:

20. Newsletter - Dezember 2024

Mit unserer Auswahl höchstrichterlicher Rechtsprechung möchten wir Ihren Blick auf die Themen Zustellung, Schadensersatz nach DSGVO sowie die urlaubsrechtlichen Folgen bei aufeinanderfolgenden mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten lenken. Wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragt haben sollten, beachten Sie bitte auch unseren Hinweis am Ende des Newsletters auf die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Fristeinhaltung. Ein praxisrelevanter Mix - wir wünschen wieder einmal gute Lektüre!

Es besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass Bedienstete der Deutsche Post AG Briefe zu den dienstüblichen Zeiten zustellen (BAG, Urteil v. 20.06.2024, Az. 2 AZR 213/23).

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Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden i. S. v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus (BAG, Urteil v. 20.06.2024, Az. 8 AZR 124/23).

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§ 24 S. 2 MuSchG, demzufolge eine Frau den vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht (vollständig) erhaltenen Urlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen kann, steht auch einem Verfall solcher Urlaubsansprüche entgegen, die während mehrerer unmittelbar aufeinanderfolgender mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstanden sind (BAG, Urteil v. 20.08.2024, Az. 9 AZR 226/23).

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19. Newsletter - Juni 2024

In unserem neuen Newsletter informieren wir Sie über zwei Entscheidungen des BAG zur Anpassung der Vergütung bei Aufstockung der Arbeitszeit von Teil- auf Vollzeit und digitalen Bereitstellung von Bewerbungsunterlagen bei Einstellungen. Außerdem servieren wir Ihnen eine Entscheidung des LAG Saarland zur Vergütung von Überstunden in von einem Zeiterfassungssystem automatisch abgezogenen Pausen. Zusammenfassung der Leitsätze:

Sowohl bei einer Verkürzung als auch bei einer Verlängerung der Arbeitszeit überlässt das Gesetz die Anpassung der Vergütung den Arbeitsvertragsparteien. Können sich die Arbeitsvertragsparteien bei der Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeit nicht über die Vergütung einigen, wird der Arbeitsvertrag insoweit lückenhaft. Die Vergütung ist durch ergänzende Vertragsauslegung zumindest quotal entsprechend der Arbeitszeiterhöhung anzupassen (BAG, Urteil v. 13.12.2023, Az. 5 AZR 168/23).

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Führt der Arbeitgeber den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durch, genügt er seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes Einsichtsrecht gewährt (BAG, Beschluss v. 13.12.2023, Az. 1 ABR 28/22).

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Arbeiten während festgelegter Pausenzeiten können Über- und Mehrarbeitsstunden sein. Für die Überstunden und deren Anordnung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Pausenzeiten können durch ein Arbeitszeiterfassungssystem automatisch abgezogen werden (LAG Saarland, Urteil v. 29.11.2023, Az. 2 Sa 82/21).

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18. Newsletter - Februar 2024

Mit drei sehr praxisrelevanten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) starten wir den 2024-Zyklus unseres Newsletters. Thematisch geht es um die Fragen, wann der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten beim Urlaub nachzukommen hat, unter welchen Umständen er eine Weisung außerhalb der Dienstzeit aussprechen darf und wodurch der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert wird. Im Überblick:

Die bei einer mit Artikel 7 RL 2003/88/EG konformen Auslegung von § 7 BurlG bei Langzeiterkrankungen geltende 15-monatige Verfallfrist kann ausnahmsweise unabhängig von der Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten beginnen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers so früh im Urlaubsjahr eintritt, dass es dem Arbeitgeber tatsächlich nicht möglich war, zuvor seinen Obliegenheiten nachzukommen (BAG, Urteil v. 31.01.2023, Az. 9 AZR 107/20).

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Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche, per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen (BAG, Urteil v. 23.08.2023, Az. 5 AZR 349/22).

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Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt (BAG, Urteil v. 13.12.2023, Az. 5 AZR 137/23).

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