Arbeitsrecht

Mandanteninformation zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024

Seit 01.01.2025 ist der digitale Arbeitsvertrag endlich möglich. Nach massiver Kritik am Schriftformerfordernis für den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen wurde das Nachweisgesetz im vergangenen Herbst angepasst. Diese wie weitere arbeitsrechtlich relevante Änderungen, die das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz mit sich bringt, haben wir für Sie kurz zusammengefasst:


1. AÜG
  • § 12 Abs. 1 S. 1 AÜG: Der Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher kann jetzt in Textform abgeschlossen werden. Schriftform ist nicht mehr erforderlich.
     
  • § 14 Abs. 3 S. 2 AÜG: Im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats des Entleiherbetriebes reicht eine einfache Vorlage der Erklärung des Verleihers. Die Erklärung des Verleihers muss nicht mehr in Schriftform abgefasst sein.
2. ArbZG
  • § 16 Abs. 1 ArbZG: Die Auslegung bzw. der Aushang des Gesetzes kann über die im Betrieb übliche Informations- und Kommunikationstechnik vorgenommen werden. Ein körperlicher Aushang ist nicht mehr erforderlich.
3. BGB + GewO
  • § 630 S. 3 BGB + § 109 Abs. 3 GewO: Die elektronische Form ist nicht mehr ausgeschlossen. Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden, ansonsten schriftlich.
4. NachwG
  • § 2 NachwG: Die wesentlichen Arbeitsbedingungen i. S. d. § 2 NachwG können in Textform abgefasst und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    - Das Dokument ist für den Arbeitnehmer zugänglich und
    - kann gespeichert und ausgedruckt werden und
    - der Arbeitgeber fordert den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auf, einen Empfangsnachweis zu erteilen (bei Übermittlung per E-Mail muss die E-Mail mit einer Empfangsbestätigungsfunktion versehen sein).

    Nach wie vor kann der Arbeitnehmer verlangen, dass die Arbeitsbedingungen in Schriftform ausgehändigt werden.

    Textform und elektronische Übermittlung gilt nicht für alle Branchen, ausgenommen sind Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind (z. B. Bau- und Gaststättengewerbe, Fleischwirtschaft).  
     
  • § 3 NachwG: Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen sind künftig per Textform möglich, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich den Nachweis in Schriftform verlangt. Es ist klargestellt, dass die Mitteilungspflicht bei Änderung wesentlicher Vertragsbedingungen entfällt, sofern die Änderung Gegenstand eines schriftlichen oder in Textform geschlossenen Änderungsvertrages ist.
5. SGB VI
  • § 41 Abs. 2 SGB VI: Für eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, reicht die Textform aus. Klargestellt ist, dass § 14 Abs. 4 des TzBfG nicht gilt.

 


BEEG
  • § 15 Abs. 4 S. 4 BEEG: Musste der Arbeitgeber seine Zustimmungsverweigerung zu einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bisher schriftlich begründen, reicht nun die Textform.
  • § 15 Abs. 5 S. 2 BEEG: Der Antrag auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit kann mit der Mitteilung nach Abs. 7 S. 1 Nr. 5 in Textform verbunden werden.
  • § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 5, S. 4 und S. 5 BEEG: Die Schriftform wird durch Textform ersetzt. 
  • § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG: Für den Antrag auf Elternzeit reicht Textform, der Antrag muss nicht mehr schriftlich gestellt werden.
Unverändert gilt das Schriftformerfordernis für Kündigungen und Aufhebungsverträge (vgl. § 623 BGB) sowie für befristete Verträge (vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG).

 

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung die bisherige und die aktuelle Rechtslage nur auszugsweise und verkürzt wiedergibt. Sie kann daher eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.

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