Mandanteninformation zum Insolvenzrecht - Krisenabmilderung - Update 24.01.2023
Vorübergehende Erleichterung aufgrund verschiedener Krisen durch SanInsKG
Der Gesetzgeber hat Ende 2022 - befristet zunächst für ein Jahr - gewisse Erleichterungen für die Prognosezeiträume und die Antragsfrist geschaffen.
Gesetzesänderung ist am 09.12.2022 in Kraft getreten (BGBl I, S. 1966)
- Ausführlicher Name: Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz - SanInsKG).
- Ist Fortsetzung des CovInsAG von zuletzt 2021.
- Achtung: Seit April 2021 besteht wieder uneingeschränkt Insolvenzantragspflicht.
- Jetzt: Erleichterung unabhängig von (konkreter) Krise (kein COVID-19-Pandemie-Bezug mehr erforderlich).
- Verkürzung des Prognosezeitraums der Überschuldung: jetzt 4 statt bisher 12 Monate.
- Verlängerung der Insolvenzantragsfrist wegen Überschuldung: jetzt 8 statt bisher 6 Wochen maximale Frist für Antragstellung.
- Insgesamt befristet bis 31.12.2023.
- Achtung: keine Änderungen bei Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit.
Empfehlungen
- Höchstfrist für Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit bleibt unverändert bei 3 Wochen, Erleichterung nur bei Überschuldung: Antragsfrist jetzt auf höchstens 8 Wochen verlängert.
- Aber: Diese Fristen dürfen nur so lange ausgenutzt werden, wie die Beseitigung des Insolvenzgrundes innerhalb der Antragsfrist mit Wahrscheinlichkeit dauert. Mit anderen Worten: Nicht immer dürfen die Höchstfristen ausgereizt werden.
- Positiv: Ein Ursachenzusammenhang zwischen den aktuellen Krisen und der Überschuldung ist nicht erforderlich.
- Positiv: Die Verkürzung des Prognosezeitraums (positive Fortführungsprognose) auf 4 Monate hilft der Geschäftsführung, sofern im verkürzten Prognosezeitraum eine seriöse und belastbare Vorhersage in Bezug auf das konkrete operative Geschäft und dessen erfolgreicher Fortführung möglich ist.
- Verkürzung des Prognosezeitraums für die Beseitigung der Überschuldung eröffnet neue Möglichkeiten für Sanierungsversuche. Die Bereitschaft eines Gläubigers zu (weiteren) Sanierungsbeiträgen dürfte durch die Verkürzung des Prognosezeitraumes gesteigert werden.
- Negativ: Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit bleibt ohne Erleichterung bestehen.