Insolvenzrecht und Insolvenzanfechtung

Mandanteninformation zum Insolvenzrecht - Krisenabmilderung - Update 24.01.2023

Der Gesetzgeber hat Ende 2022 - befristet zunächst für ein Jahr - gewisse Erleichterungen für die Prognosezeiträume und die Antragsfrist geschaffen.


  • Ausführlicher Name: Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz - SanInsKG).
  • Ist Fortsetzung des CovInsAG von zuletzt 2021.
  • Achtung: Seit April 2021 besteht wieder uneingeschränkt Insolvenzantragspflicht.
  • Jetzt: Erleichterung unabhängig von (konkreter) Krise (kein COVID-19-Pandemie-Bezug mehr erforderlich).
  • Verkürzung des Prognosezeitraums der Überschuldung: jetzt 4 statt bisher 12 Monate.
  • Verlängerung der Insolvenzantragsfrist wegen Überschuldung: jetzt 8 statt bisher 6 Wochen maximale Frist für Antragstellung.
  • Insgesamt befristet bis 31.12.2023.
  • Achtung: keine Änderungen bei Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit.

  • Höchstfrist für Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit bleibt unverändert bei 3 Wochen, Erleichterung nur bei Überschuldung: Antragsfrist jetzt auf höchstens 8 Wochen verlängert.
  • Aber: Diese Fristen dürfen nur so lange ausgenutzt werden, wie die Beseitigung des Insolvenzgrundes innerhalb der Antragsfrist mit Wahrscheinlichkeit dauert. Mit anderen Worten: Nicht immer dürfen die Höchstfristen ausgereizt werden.
  • Positiv: Ein Ursachenzusammenhang zwischen den aktuellen Krisen und der Überschuldung ist nicht erforderlich.
  • Positiv: Die Verkürzung des Prognosezeitraums (positive Fortführungsprognose) auf 4 Monate hilft der Geschäftsführung, sofern im verkürzten Prognosezeitraum eine seriöse und belastbare Vorhersage in Bezug auf das konkrete operative Geschäft und dessen erfolgreicher Fortführung möglich ist.
  • Verkürzung des Prognosezeitraums für die Beseitigung der Überschuldung eröffnet neue Möglichkeiten für Sanierungsversuche. Die Bereitschaft eines Gläubigers zu (weiteren) Sanierungsbeiträgen dürfte durch die Verkürzung des Prognosezeitraumes gesteigert werden.
  • Negativ: Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit bleibt ohne Erleichterung bestehen.

 

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung die bisherige und die aktuelle Rechtslage nur auszugsweise und verkürzt wiedergibt. Sie kann daher eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.

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