Insolvenzrecht und Insolvenzanfechtung

Mandanteninformation COVID-19 - Update 26.05.2021

Der Gesetzgeber hat rasch gehandelt, die Hilfe ist aber nicht optimal. Um davon zu profitieren, müssen Unternehmen jetzt handeln. Die Liquiditätssituation per 31.12.2019 sollte dokumentiert werden.


  • Aussetzung der Antragspflicht bis 30.09.2020
  • Verlängerung der Aussetzung bis 31.12.2020 nur für Überschuldung
  • Weitere Verlängerung bis 30.04.2021 allgemein (also auch wieder für Zahlungsunfähigkeit), aber Voraussetzung: zwischen 01.11.2020 und 28.02.2021 wurde Antrag auf staatliche finanzielle Hilfen gestellt (oder hätte aussichtsreich gestellt werden können). Gesetzeswortlaut ist leider unklar.
  • Wichtige Voraussetzung: Die Insolvenzreife ist „COVID-bedingt“
  • Gesetzliche Vermutung: „COVID-bedingt“, sofern per 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand.

Achtung: seit 01.05.2021 besteht wieder uneingeschränkte Antragspflicht


  • Kommt es später dennoch zur Insolvenz, werden Insolvenzverwalter, Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Gläubiger u.a. prüfen, den Zeitpunkt der Insolvenzreife vorzuverlegen.
  • Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Insolvenzreife kann nur mit einer dokumentierten Zahlungsfähigkeit per 31.12.2019 abgewendet werden.

  • Verhältnis fälliger Verbindlichkeiten zu liquiden Mitteln zum Stichtag
  • Bei Unterdeckung von 10% (oder mehr) Betrachtung von 3 Wochen
  • Liquide Mittel: Kasse, Bankguthaben, freie Kreditlinien
  • Keine Berücksichtigung von Aktiva II, da rückwirkende Ermittlung
  • Fällige Verbindlichkeiten: fällig, einredefrei, ernsthaft eingefordert, nicht gestundet

  • Mahnungen, Vollstreckungen
  • Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und Betriebsteuern
  • Keine sonstigen Indizien (Einzelfallprüfung)

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung die bisherige und die aktuelle Rechtslage nur auszugsweise und verkürzt wiedergibt. Sie kann daher eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.

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