Immobilien und gewerbliche Miete

Mandanteninformation COVID-19

Der Gesetzgeber hat rasch gehandelt, die Regelungen sind aber nicht optimal. Um davon zu profitieren, müssen Unternehmen jetzt handeln.


  • Das Gesetz sieht eine Einschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen wegen Nichtleistung der Miete vor.
  • Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
  • Dies ist glaubhaft zu machen.
  • Die Regelung gilt (derzeit) für Mietrückstände aus dem Zeitraum April bis Juni 2020.
  • Damit besteht für Mieter allerdings kein ausreichender Schutz, da die Pflicht zur Bezahlung der Miete aufgrund des Gesetzes nicht entfällt.

  • In Betracht könnte aber eine Mietminderung durch den Mieter kommen, wenn die Schließung des Geschäfts aufgrund behördlicher Anordnungen erfolgt.
  • Es kommt allerdings auf die konkrete vertragliche Vereinbarung an.
  • Um die Mietzahlungen einstellen zu können, bedarf es zudem der Einhaltung formaler Anforderungen. Auch hier kommt es auf den einzelnen Mietvertrag an.

  • Denken Sie auch an Ihre Versicherungen. Unter Umständen könnten wegen der Schließung des Geschäfts Schäden von einer Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt sein.

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung die bisherige und die aktuelle Rechtslage nur auszugsweise und verkürzt wiedergibt. Sie kann daher eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.

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