Gesellschaftsrecht

Mandanteninformation zur aktiven Eintragungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten bis zum 30.06.2022 in das Transparenzregister

In unserer heutigen Mandanteninformation möchten wir Sie über möglichen Handlungsbedarf für Geschäftsführer einer GmbH bis 30.06.2022 informieren:


Wie Sie wissen, wird in Deutschland (in Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/849 vom 20.05.2015) seit dem 27.06.2017 das Transparenzregister geführt. Dieses enthält Eintragungen zu den sog. wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften. Aufgrund der bislang geltenden „Mitteilungsfiktion“ waren Angaben im Transparenzregister nur dann erforderlich, wenn sich die Angaben nicht aus elektronisch abrufbaren Eintragungen in anderen Registern, also dem Handels-, Partnerschafts- oder Vereinsregister, ergaben. Mit der Änderung der §§ 20, 21 Geldwäschegesetz (GwG) hat sich diese Rechtslage grundlegend geändert. Das Transparenzregister ist seither zum Vollregister erstarkt.

Erstarkung zum Vollregister:

Nunmehr sind die Geschäftsführer von in Deutschland ansässigen Gesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftliche Berechtigung auch dann dem Transparenzregister mitzuteilen, wenn sich diese bereits aus anderen Registern ergibt!

Es gelten die folgenden Mitteilungsfristen:

  • Bereits bis zum 31.03.2022 mussten Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien ihre wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt haben.
  • Bis zum 30.06.2022 müssen nun auch die wirtschaftlich Berechtigten der GmbH (einschließlich der Unternehmergesellschaft), der deutschen und europäischen Genossenschaft sowie der Partnerschaftsgesellschaft dem Transparenzregister mitgeteilt werden.
  • Bis zum 31.12.2022 müssen dann auch alle weiteren Gesellschaften, wie zum Beispiel die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die GmbH & Co. KG, der rechtsfähige Verein sowie Stiftungen, Trusts und vergleichbare Rechtsgestaltungen, die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten mitgeteilt haben.
  • Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute und die GbR sind nicht in das Transparenzregister einzutragen.

Wer ist wirtschaftlich berechtigt?

Wirtschaftlich berechtigt sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle das Unternehmen steht. Bei einer unmittelbaren Beteiligung muss die natürliche Person mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder in vergleichbarer Weise Kontrolle über die jeweilige Gesellschaft ausüben. Für eine mittelbare Beteiligung, der Beteiligung an einer Gesellschaft über zwischengeschaltete juristische Personen liegt der Schwellenwert bei mehr als 50 % der Anteile. Eine natürliche Person ist daher nach dem GwG wirtschaftlich berechtigt für eine Tochtergesellschaft, wenn sie mehr als 50 % der Kapitalanteile an deren Muttergesellschaft hält oder mehr als 50 % der Stimmrechte an dieser kontrolliert.

Wer ist mitteilungspflichtig?

​​​​​​Mitteilungspflichtig sind die Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft. Die Geschäftsführung hat die erforderlichen Informationen sowie etwaige Änderungen zu ermitteln und dem Transparenzregister über die Website (www.transparenzregister.de) mitzuteilen.

Zu den wirtschaftlich Berechtigten sind gem. § 19 Abs. 1 GwG der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, das Wohnsitzland, die Art und der Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie die Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

Gebühren:

Zwar sind Mitteilungen zum Transparenzregister als solche nicht gebührenpflichtig. Für die Führung der Gesellschaft im Transparenzregister fällt aber eine Gebühr in Höhe von € 20,80/Jahr an.

Bußgeldbewehrung:

Die Nichtvornahme einer Mitteilung an das Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gem. § 56 GwG mit einem Bußgeld bis zu € 150.000,00, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu € 1,0 Mio. bewehrt ist.

 

Gerne prüfen wir für Sie, welche Personen Ihrer Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt sind und unterstützen Sie bei der Mitteilung der erforderlichen Angaben an das Transparenzregister.

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung die bisherige und die aktuelle Rechtslage (Stand Mai 2022) nur auszugsweise und verkürzt wiedergibt. Sie kann daher eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.

Bei der Erfüllung der Mitteilungspflicht stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Fragen Sie uns an!

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