Energie – Vergabe – Telekommunikation

Mandanteninformation COVID-19

Das BMWi hat in einem Rundschreiben vom 19.03.2020 Hinweise zur Anwendung des Vergaberechts mit Blick auf die Corona-Krise gegeben.


  • Das Vergaberecht gilt wie bisher fort.
  • Verfahrenserleichterungen während der Krise können jedoch im Einzelfall ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sowohl im Unterschwellen- als auch im Oberschwellenbereich rechtfertigen. Das bedeutet, dass unabhängig vom Auftragswert weder eine EU-weite Bekanntmachung durchgeführt werden muss noch besondere Fristen beachtet werden müssen.
  • In der Regel sollen drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, wobei in besonderen Eilfällen nur ein Unternehmen direkt angesprochen werden kann.

  • Der Beschaffungsbedarf muss in einem kausalen Zusammenhang mit der Eindämmung des Virus stehen. Die Durchführung eines „normalen“ (langwierigen) Verfahrens müsste also den Zweck der Beschaffung vereiteln. Wenn Einrichtungen/Unternehmen Aufgabe zur Daseinsvorsorge wahrnehmen (Kommunen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Stadtwerke, Verkehrsbetriebe etc.), kann alles, was zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes kurzfristig erforderlich ist, in diesem vereinfachten Verfahren beschafft werden. Dazu zählen z. B. die Bestellung von Atemschutzmasken, mobile IT-Geräte zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen, Videokonferenztechnik und IT-Leitungskapazitäten.
  • Wichtig: Wollen Sie bei Ihren Beschaffungsvorgängen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nutzen, müssen die Gründe hierfür konkret und einzelfallbezogen in einem Vergabevermerk dokumentiert werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Darstellung die bisherige und die aktuelle Rechtslage nur auszugsweise und verkürzt wiedergibt. Sie kann daher eine individuelle, auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung nicht ersetzen.

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